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SEK II

 


Wahl der Abiturprüfungsfächer

§ 10 GOSTV

 

 

(1) Die Abiturprüfung umfasst drei schriftliche Prüfungen und eine mündliche Prüfung. Dabei ist aus jedem Aufgabenfeld mindestens ein Fach zu wählen. Unter den Prüfungsfächern müssen sich zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik oder eine fortgeführte Fremdsprache befinden.

 

(2) Schriftliche Prüfungsfächer sind die beiden Leistungskursfächer und ein Grundkurs nach Wahl der Schülerin oder des Schülers, wobei eine neu einsetzende Fremdsprache kein schriftliches Prüfungsfach sein kann. Sofern das Fach Englisch oder das Fach Französisch als schriftliches Prüfungsfach gewählt wird, ist die mündliche Leistungsfeststellung gemäß § 12 Absatz 3 in der als schriftliches Prüfungsfach gewählten Fremdsprache abzulegen. Werden beide Fremdsprachen als schriftliche Prüfungsfächer gewählt, ist jeweils eine mündliche Leistungsfeststellung in beiden Fremdsprachen abzulegen. Im berufsorientierten Schwerpunkt muss das Fach gemäß § 8 Absatz 3 ebenfalls schriftliches Prüfungsfach sein.

 

(3) Das mündliche Prüfungsfach wird aus den seit der Einführungsphase belegten Grundkursfächern ausgewählt.

 

(4) Zusätzlich kann eine Besondere Lernleistung als fünfte freiwillige Abiturprüfung gewählt werden. Dabei darf der inhaltliche Gegenstand der Besonderen Lernleistung nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen im Rahmen der Gesamtqualifikation zu berücksichtigenden Leistung sein. Mit der Besonderen Lernleistung kann ein Aufgabenfeld abgedeckt werden.

 

(5) Die Schülerinnen und Schüler wählen zu Beginn des zweiten Schuljahres der Qualifikationsphase aus den Fächern gemäß § 22 Absatz 1 die Abiturprüfungsfächer. Zum gleichen Zeitpunkt ist die Zulassung einer Besonderen Lernleistung durch die Schülerin oder den Schüler bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beantragen. Ein Rücktritt von der Besonderen Lernleistung ist nur bis zur Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung zulässig.